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Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstand, so können diese Aufwendungen, die eigentlich der privaten Lebensführung zugeordnet sind, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen.

Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.

Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Einkommensteuerbelastung kommt, wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht aus.

Außergewöhnlichkeit

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt. Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

Als außergewöhnliche Belastungen können auch Aufwendungen für hilfreiche diagnostische oder therapeutische Verfahren geltend gemacht werden, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei (FG Köln, Urteil vom 08.03.2012, 10 K 290/11 rkr.).

Zwangsläufigkeit

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat. Auch das Fehlen einer medizinischen Indikation spricht grundsätzlich gegen die Zwangsläufigkeit.

Zumutbare Belastung

Die außergewöhnlichen und zwangsläufig entstandenen Aufwendungen sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.

Die zumutbare Belastung errechnet sich individuell aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes des Steuerpflichtigen nach folgenden Prozentsätzen

Zumutbare Eigenbelastung

Gesamtbetrag der Einkünftebis € 15.340,00bis € 51.130,00über € 51.130,00
1. Bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach
a) der Einzelveranlagung oder5 %6 %7 %
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist,4 %5 %6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem oder zwei Kindern,2 %3 %4 %
b) drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 19.1.2017 VI R 75/14) ist die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.

Kapitaleinkünfte werden seit 2012 nicht mehr in die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen einbezogen (Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011).

Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Der Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt-lebenden Ehegatten ist im Regelfall ausgeschlossen, weil diese im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abgezogen werden können. Erwachsen einem Steuerpflichtigen jedoch Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu € 10.632,00 (ab Veranlagungszeitraum 2023) bzw. bis zu € 10.932,00 (ab Veranlagungszeitraum 2024) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a EStG). Die Vorschrift des § 33a ist eine lex specialis, welche den allgemeinen Regelungen über den Abzug außergewöhnlicher Belastungen vorgeht und eigenständige Begriffe zur Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen und zur Zwangsläufigkeit enthält. Zudem gibt es hier keine zumutbare Belastung, welche von den Aufwendungen abgezogen werden müsste.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist zwecks eines geordneten Besteuerungsverfahrens der Steuerabzug der Unterhaltsaufwendungen an die Voraussetzung geknüpft worden, dass in der Steuererklärung des Unterhaltleistenden die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG).

Unterhalt und Berufsausbildung

Als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen lassen sich nur typische Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung von der Steuer abziehen. Unterhaltsaufwendungen sind u. a. Aufwendungen für Wohnungsmiete und Verköstigung, Kleidung usw. Typische Aufwendungen für die Berufsausbildung sind u. a. Schulkosten usw.

Kosten für außergewöhnliche Ereignisse oder einen außergewöhnlichen Bedarf aufgrund einer besonderen Lebenslage, wie z. B. Krankheit oder Behinderung, fallen nicht unter diese Vorschrift (diese sind den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen).

Der Steuerabzug von Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für eine Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen setzt voraus, dass für die unterhaltsberechtigte Person kein Kindergeld, bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Bezüglich eines unterhaltsberechtigten Ehegatten dürfen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sein.

Der Steuerabzug kann nicht parallel zu einem Steuerabzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung in Anspruch genommen werden. Das heißt, ein Steuerabzug von Aufwendungen für Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung schließen einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nach allgemeinen Fällen aus.

Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Kosten für die Pflege von Personen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten für die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person, können vom Pflegegrad abhängige Pflege-Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Als Pflege-Pauschbetrag wird im Kalenderjahr gewährt:

Bei Pflegegrad 2: € 600,00

Bei Pflegegrad 3: € 1.100,00

Bei Pflegegrad 4 und 5:  € 1.800,00

 (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen kein Entgelt erhält.

Stand: 1. Januar 2024

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