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Der BFH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob die Erforderlichkeit bei der Prüfung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist oder nicht. Die Finanzverwaltung geht bisher immer davon aus, dass auch die "Erforderlichkeit" zu prüfen sei. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (BFH vom 3.4.2019 VI R 46/17).

Praxishinweis

Auch der VI. Senat hält an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest. Bisher hat er die Auffassung vertreten, dass die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 1 und 2 EStG getroffenen Regelungen die gesetzgeberische Überlegung zugrunde liegt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sein sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Das Gesetz verwendet zwar den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Die für den Abzug erforderlichen Voraussetzungen, dass entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen darf oder dass ein bestimmtes Nutzungsmaß (50 v. H.) im Verhältnis zur gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit erreicht sein muss, sind aber ihrem Wesen nach eine abschließende gesetzliche Beschreibung der Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist (Rz. 11 BFH vom 27.9.1996 VI R 47/96). Der IX. Senat hatte bereits im Jahr 2017 entschieden, dass die Erforderlichkeit nicht maßgeblich ist (BFH vom 8.3.2017 IX R 52/14). Die Entscheidung des VI. Senats wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.7.2019 als NV-Entscheidung abrufbar. Weitere Informationen zu den Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 6.10.2017 sowie aus einer OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 5.12.2019. Für die besonderen Jahre der Coronapandemie und zur Abgrenzung der sog. Homeoffice-Pauschale hat das BMF mit Schreiben vom 9.7.2021 ausführlich zu Zweifelsfragen Stellung genommen.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: marog-pixcells - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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