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In der Praxis wird oft die Frage gestellt, ob die Erstattung von Parkgebühren an die Arbeitnehmer (z. B. Parkplatz in der Nähe des Büros nicht vorhanden) durch den Arbeitgeber, damit diese pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Mit dieser Frage hat sich aktuell das Finanzgericht Niedersachsen auseinandergesetzt. Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind (FG Niedersachsen vom 27.10.2021, 14 K 239/18).

Praxishinweis

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten (FG Niedersachsen vom 27.10.2021, 14 K 239/18, a.a.O.). Abzugrenzen sind in der Praxis die Fälle, wenn es sich bei der Erstattung der Parkgebühren um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3Nr. 50 EStG handelt. Steuerfreier Auslagenersatz liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer Kosten für den Arbeitgeber verauslagt, grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten aber tragen muss (z. B. Nutzung Dienstwagen und Parkkosten).

Stand: 28. Juli 2022

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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