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Steuerfrei ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt € 5.000,00 (bisher: € 1.440,00) im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E).

Weitere Anpassungen sind in Planung:

  • Gewährung vom Gesellschafter auch begünstigt
  • Längerer Zeitraum für Besteuerung (20 Jahre; bisher 12 Jahre)
  • Anpassungen bei den Schwellenwerten
  • Neue Pauschalierungsmöglichkeit (Pauschalierung mit 25 %)
  • Keine Versteuerung durch Arbeitnehmer bei Übernahme der Haftung durch Arbeitgeber
  • Inkrafttreten: Die Änderungen sollen am 1.1.2024 in Kraft treten.

Praxishinweis

Vermögensbeteiligungen können nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch die starke Anhebung des Höchstbetrags ist es angezeigt, mit einer Ergänzung die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle zu beschränken, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (zur Definition d§ 8 Abs. 4 EStG). Unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) werden vermieden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt nach geltender Rechtslage spätestens zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung. Sie erfolgt künftig erst (spätestens) nach 20 Jahren. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt im Übrigen auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: maxsim - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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