Der Gesetzgeber plant aufgrund der noch andauernden Coronapandemie und der erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, die Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 21.3.22 und Entwurf Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 15.3.22) sind folgende Maßnahmen geplant:
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Verlängerung Aufstockung zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) bis zum 30.6.2022: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden, geleistet werden.
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Verlängerung Anwendung Homeoffice-Pauschale: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von € 5,00 abziehen, höchstens € 600,00 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Anwendung wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
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Erhöhte Entfernungspauschale bereits ab 1.1.2022: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen (ab dem 1.1.2022 € 0,38).
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Anhebung Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um € 200,00 auf € 1.200,00 erhöht werden (rückwirkend ab dem 1.1.2022).
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Anhebung Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag für 2022 soll von derzeit € 9.984,00 um € 363,00 auf € 10.347,00 rückwirkend ab dem 1.1.2022 angehoben werden.
Stand: 28. April 2022
Erscheinungsdatum:
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