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Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Es handelt sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (€ 450,00) und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist. Am 26.7.2021 sind die neuen Richtlinien veröffentlicht worden. Sie gelten spätestens ab 1.8.2021. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.

Praxishinweis

Seit der letzten Fassung vom 21.11.2018 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale von € 2.400,00 bzw. € 720,00 auf € 3.000,00 bzw.
  • € 840,00 für die Zeit ab 1.1.2021.
  • Klarstellung mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bzw. Befreiung bei Unterbrechung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung.
  • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R) zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
  • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021 bis 31.10.2021 höhere Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen für die kurzfristige Beschäftigung gelten, die sich vorübergehend auch auf die Regelung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auswirken. Für entsprechende Beschäftigungszeiträume bis 31.10.2021 sind somit zusätzlich die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der GKV vom 31.5.2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen zu beachten.

Stand: 29. November 2021

Bild: dianaduda - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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