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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von € 3.000,00 im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. In der Praxis hat es immer wieder Fragen in der Umsetzung gegeben. Die FAQ wurden erneut um wichtige Praxisfragen ergänzt:

Gewährung für mehrere Leistungen im Begünstigungszeitraum

Die Steuerbefreiung gilt auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden (Nr. 5 FAQ).

Nutzung als dauerhafte Lohnerhöhung

Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin bestehen, Sonderleistungen zu begünstigen (Nr. 5a FAQ).

Nutzung für mehrere Leistungen im Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung

Die Steuerbefreiung gilt auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 verteilt erfolgt. Für die Steuerfreiheit ist es auch unschädlich, wenn die IAP im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (Nr. 5b FAQ).

Teilzahlung und betriebliche Übung

Wird die IAP in Teilzahlungen bezahlt, kann schnell arbeitsrechtlich die sog. „betriebliche Übung“ zum Tragen kommen, sodass der Arbeitnehmer (egal ob steuerfrei oder steuerpflichtig) einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Teilzahlung hat. Die „betriebliche Übung“ entsteht immer dann, wenn Leistungen des Arbeitgebers in drei aufeinanderfolgenden Monaten/Jahren vorbehaltlos und in immer der gleichen Höhe gewährt werden. Durch die Verwendung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes bei Gewährung der Teilzahlung kann das Entstehen der „betrieblichen Übung“ vermieden werden.

WICHTIG

Achten Sie in der Praxis bei Verwendung dieses Vergütungsbausteines konsequent auf die Einhaltung des Grundes (Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise) für die Auszahlung der IAP. Sollte in späteren Betriebsprüfungen eine versteckte Belohnung der Mitarbeiter entdeckt werden, kann es zu hohen Steuernachzahlungen kommen.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Birute - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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