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Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten (für VZ 2020). Dies bedeutet, dass sich sei dem VZ 2020 bis VZ 2024 nicht grds. in der Bescheinigungspflicht in der Jahreslohnsteuerbescheinigung geändert hat. Für das VZ 2024 sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Gem. § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nr. 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1.1.2024).

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

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